Frage 75: Prüfungsabbruch wegen Krankheit des Hundes

Auf einer VJP zieht ein Führer nach dem 1. Suchengang mit überwiegender Trabsuche seinen Hund mit der Begründung zurück, dass dieser scheinbar krank sei. Im weiteren Verlauf der Prüfung muss ein zweiter Führer die VJP abbrechen, weil sein Hund mit einer Laufverletzung von der 2. Hasenspur zurückkehrt. Die Richtergruppe trägt bei beiden Hunden die Vornoten in das Zeugnis ein. Der erste Führer beschwert sich über die schlechte Suchennote, er habe doch zurückgezogen und war der Ansicht, nun erneut auf einer VJP starten zu können, ohne dass die Prüfung zählt und die Noten in die Ostermannsche Statistik eingehen.

Frage: Hat die Richtergruppe richtig gehandelt?

Antwort: Nein. Der Eintrag von Vornoten ist nicht korrekt. Beide Führer erhalten VJP-Zeugnisse mit den bis zum Prüfungsabbruch gefassten Prädikaten/Punkten, sofern der Hund in den entsprechenden Fächern durchgeprüft (!) wurde § 5 (4) d). Das Ergebnis lautet „nicht bestanden“ mit der Begründung des Abbruchs der Prüfung.

Begründung: Bei jedem Prüfungsabbruch – ob verletzungsbedingt oder aus persönlicher Entscheidung heraus – muss auf dem Zensurenblatt unter „Nicht bestanden – Grund des Ausscheidens“ der Grund des Nichtbestehens in Worten eingetragen werden (siehe § 6 Abs.7). Ein wortwörtliches Zurückziehen gibt es nicht. Der Hund kann nicht bestehen. Alle bis zum Prüfungsabbruch gefassten Prädikate/Punkte werden in die jeweiligen Fächer eingetragen, sofern der Hund in den entsprechenden Fächern durchgeprüft wurde § 5 (4) d). Dabei ist es entscheidend, ob sich die Richter zum Zeitpunkt des Abbruches schon ein abschließendes Bild über die Leistung des Hundes machen konnten oder ob die Arbeiten unvollständig, zu kurz oder aus anderen Gründen nicht objektiv bewertbar waren. Alle Fächer, die nicht geprüft bzw. nicht durchgeprüft worden sind, werden mit einem Strich in der Zensurtafel versehen. Inwieweit Prädikate/Punkte eingetragen werden können, die vor dem Abbruch/Ausscheiden des Hundes eingetragen werden, hängt also immer von der Situation und der Entscheidungsfindung der 3 Verbandsrichter ab, ob zu dem Zeitpunkt eine Beurteilung der Arbeiten möglich war und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Eine offensichtliche Verletzung oder Lahmheit des Hundes, wie im Fall von Hund 2, sollte unter „Grund des Ausscheidens“ mit eingetragen werden, da der Führer dann berechtigt ist, über die 2. VJP hinaus eine weitere Prüfung zu führen.

Im Fall von Hund 1 war jedoch nicht klar ersichtlich, ob der Hund wirklich krankheitsbedingt schlechtere Leistungen gezeigt hat. Die Richtergruppe notiert daher nur „Führer bricht Prüfung ab“.

Entscheidung Stammbuchkommission 10.07.2021