Frage 87: Richterordnung

Ein Verbandsrichter löst aus gesundheitlichen Gründen keinen Jagdschein, kommt aber weiterhin seiner Tätigkeit, auf Verbandsprüfungen zu richten, nach. Eine Information über den fehlenden Jagdschein gibt er weder seinem Verein noch der Geschäftsstelle des JGHV.

Frage: Ist das Verhalten des Verbandsrichters korrekt? Darf er weiter richten?

Antwort: Nein!

Begründung: Ein Verbandsrichter muss nach § 8 Abs.1 der Ordnung für das Verbandsrichterwesen einen gültigen gelösten Jagdschein besitzen. Ist dies nicht der Fall, ruht die Verbandsrichtereigenschaft laut § 8 Abs.8 und erlischt nach 3 Jahren.

Richtet der Verbandsrichter dennoch weiter, riskiert er die Nichteintragung der Prüfungsergebnisse für die betroffenen Hunde. Diese können auch noch im Nachhinein, d.h. nach Bekanntwerden des Jagdscheinentzugs bzw. der Nichtverlängerung, aberkannt werden. Der betroffenen Verbandsrichter muss damit rechnen, disziplinarisch belangt zu werden. Gegenüber der Geschäftsstelle des JGHV ist er beweispflichtig und muss jederzeit den Besitz eines gültigen Jagdscheines nachweisen können.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.04.2022