Frage 32: HZP – Schleppenarbeit

Auf einer HZP übergibt der Hundeführer dem schleppenziehenden Richter eine Ente. Beim Befestigen der Schleppschnur stellt der Richter fest, dass die Ente nicht vollständig aufgetaut ist. Er lehnt es daraufhin, in Absprache mit seinen Mitrichtern, gegenüber dem Führer ab, die Schleppe mit dieser Ente herzustellen.

Frage: Ist die Haltung der Verbandsrichter korrekt?

Antwort: Ja, die Verbandsrichter haben korrekt gehandelt.

Begründung: VZPO § 15 (3) b), (4) b)

Die Prüfungsordnung fordert möglichst frischtotes Wild. Selbstverständlich erfüllt auch nach der Erlegung tiefgefrorenes und vor der Prüfung wieder vollständig aufgetautes Wild die Bedingungen der PO, sofern es keine artfremden Gerüche angenommen hat, naturbelassen (nicht ausgenommen) und frisch ist. Die Richter dürfen mit Wild, dass nicht den Vorgaben der PO entspricht, keine Schleppen ziehen.